AGB Verleih & Vermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verleih & Vermietung (AGB)

1. Auftragsannahme

Der Verleih von Wassersportausrüstung durch den Vermieter an den Kunden erfolgt lt. persönlicher oder telefonischer Absprache, SMS, E-Mail oder Schriftverkehr zwischen beiden. Für kurzfristige Absprachen sowie als unbedingte Kontaktmöglichkeit im Outdoor-Bereich benötigt der Vermieter die Mobilrufnummer des Kunden als Voraussetzung zur Auftragsdurchführung.

Hauptsächlich im Geschäftskundenverkehr erfolgen Angebotserstellung und Auftragserteilung auf Kundenwunsch in schriftlicher Form.

Erfolgt keine mündliche oder schriftliche Bestätigung durch den Vermieter an den Kunden, so gilt der Reservierungswunsch als durch den Vermieter nicht erfüllbar.

2. Vertragsverhältnis

Vertragsdokument zwischen Vermieter und Kunde ist der Verleihschein.

Das Mietverhältnis kommt erst durch die vollständige Barzahlung des Mietpreises und der durch den Vermieter festgelegten Kaution durch den Kunden an den Vermieter sowie die beiderseitige Unterzeichnung des Verleihscheins zustande und ist Voraussetzung für die Aushändigung von Wassersportausrüstung durch den Vermieter an den Kunden. Somit haben das Ausfüllen des Verleihscheins und die Barzahlung vom Kunden an den Vermieter spätestens an der als Übergabepunkt vereinbarten Bootseinsetzstelle zu erfolgen.

Anstelle der Barzahlung kann der Kunde eine Banküberweisung des Gesamtbetrages aus Mietpreis und Kaution an den Vermieter vor Beginn der Tour vornehmen. Der Betrag muss hierzu spätestens am vorletzten Banktag vor Auftragsbeginn auf dem Konto des Vermieters, das er dem Kunden hierzu rechtzeitig im voraus benennt, eingegangen sein.

Der Vermieter bestätigt mit seiner Unterschrift des Verleihscheins, dass ihm bei Mietbeginn keine über eine normale Gebrauchsabnutzung hinausgehenden Schäden der vermieteten Wassersportausrüstung bekannt sind. Eventuelle Abweichungen hiervon werden auf dem Verleihschein unter ’Besondere Vermerke bei Übergabe’ schriftlich festgehalten und schließen eine spätere Haftung des Kunden in den genannten Punkten aus.

Der Kunde verpflichtet sich, die an ihn vermietete Wassersportausrüstung sorgsam zu behandeln und vor Schäden und Verlust zu bewahren.

Das Mietverhältnis endet mit der vollständigen persönlichen Rückübergabe der Ausrüstung durch den Kunden an den Vermieter und der zweiten Unterzeichnung des Verleihscheins mindestens durch den Vermieter mit schriftlichem Vermerk des Zeitpunktes der Rückübergabe.

Der Vermieter prüft bei Mietende, ob die aus der Vermietung zurück übernommene Wassersportausrüstung Schäden aufweist, die über eine normale Gebrauchsabnutzung hinausgehen. Sofern er derartige Beschädigungen feststellt, wird er diese auf dem Verleihschein unter ’Besondere Vermerke bei Rücknahme’ schriftlich festhalten. Ist dies nicht der Fall oder handelt es sich um einen aufwandsarm reparablen Schaden, der trotz sorgfältigem Umgang und normaler Benutzung der Mietsache eintrat, erhält der Kunde die bei Mietbeginn vereinbarte und an den Vermieter gezahlte Kaution in voller Höhe zurück.

Stellt der Vermieter bei Rückübernahme jedoch erhebliche Schäden an der Mietsache fest, die bei sachgemäßem Umgang vermeidbar gewesen wären, oder ist ein Totalschaden oder der Verlust der verliehenen Wassersportausrüstung eingetreten, so ist er zur Einbehaltung der Kaution sowie zu finanziellen Nachforderungen bis zur Begleichung der vollen Schadenshöhe berechtigt.

3. Haftung und Haftungsausschluss

Der Vermieter haftet für sichtbare Schäden an der Wassersportausrüstung vor Beginn des Mietverhältnisses. Sollte er bei Ausrüstungsübergabe wider Erwarten Sicherheitsmängel feststellen, die ihm bei der Auftragsannahme noch nicht bekannt waren, ist der Vermieter zur einseitigen Rücknahme der Auftragsbestätigung berechtigt. Hieraus entsteht kein Ersatzanspruch des Kunden an den Vermieter.

Die Voraussetzungen für den folgenlosen Rücktritt des Vermieters von dessen zuvor abgegebener Auftragszusage sind insbesondere ebenfalls erfüllt im Fall von Hoch- oder Niedrigwasser oder Unwetterwarnungen.

Der Vermieter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung mitgeführter oder am Körper getragener Gegenstände aller Art der Bootsinsassen sowie sich während der Dauer des Mietverhältnisses an Land oder gewässernah aufhaltender Begleitpersonen. Die Überlassung von Gegenständen aller Art des Kunden an den Vermieter zur Aufbewahrung während der Dauer des Mietverhältnisses schließt ebenfalls jegliche Haftung des Vermieters vollständig aus.

Der Vermieter haftet nicht für Folgen durch Fehlbedienung oder mangelnde Bootsbeherrschung durch die Insassen. Insbesondere nimmt der Vermieter keine Überprüfung bzw. Einschätzung der wassersportlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Kunden vor. Stellt der Kunde sofort bei Benutzungsbeginn des Wasserfahrzeugs beim Ablegen vom Bootssteg fest, dass er zu einer für die beabsichtigte Fahrt ausreichenden Bootsbeherrschung nicht in der Lage ist und nach eigener Einschätzung auch nach kurzer Eingewöhnungsphase in unmittelbarer Nähe am Bootssteg nicht sein wird, hat er die Pflicht dies dem Vermieter deutlich vernehmbar zur Kenntnis zu geben. Es besteht nachfolgend das Recht des Kunden, den Mietvorgang je nach Bootsverfügbarkeit auf einen anderen Bootstyp zu wandeln oder das Mietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu annullieren. Ggf. erst deutlich nach dem Ablegezeitpunkt vom Bootssteg durch den Kunden angeführte derartige Ansprüche können nicht mehr anerkannt werden.

Der Kunde haftet für Schäden an der Wassersportausrüstung, die durch sein Verschulden oder das seiner Mitpaddler eingetreten sind, für alle Schäden an sich selbst und weiteren Bootsinsassen, für Verlust oder Beschädigung mitgeführter oder am Körper getragener Gegenstände aller Art, für an einem durch ihn oder seine Mitpaddler verschuldeten Unfall beteiligten Wasserfahrzeugen und deren Insassen, sowie für durch ihn oder seine Mitpaddler verursachten Schäden an wasserbaulichen Einrichtungen, Natur und Umwelt.

Alle Bootsbesatzungen handeln während der Gesamtdauer des Mietverhältnisses vollständig eigenverantwortlich. Dies betrifft in besonderem Maß die Beurteilung von Naturbedingungen aller Art und deren Möglichkeit stetiger Veränderung und die Entscheidung bzgl. eigener Aktionen in diesen Zusammenhängen. Die Eigenverantwortlichkeit der Bootsbesatzungen für sich selbst und ihre sicherheitsrelevanten Entscheidungen und Handlungen betrifft insbesondere auch den Fall der für eine unterwegs vorgefundene oder eingetretene Strecken- oder Naturgegebenheit nicht ausreichende oder eine im Laufe der Fahrtdurchführung nachlassende eigene Bootsbeherrschung.

Normale Gebrauchsabnutzung der verliehenen Wassersportausrüstung ist von der gegenseitigen Haftung ausgeschlossen. Der Vermieter ist insbesondere haftungsbefreit in Bezug auf im Zustand normaler Gebrauchsabnutzung an den Kunden übergebener Mietgegenstände, bei denen während der Dauer des Mietverhältnisses eine technische Zustandsverschlechterung eintrat die eine Nutzungsfortsetzung vom Standpunkt der Vernunft aus nicht gestattet. Die Ursache für den Eintritt der technischen Zustandsverschlechterung ist hierbei unerheblich.

Alle den Kunden betreffenden, vorgenannten haftungsrelevanten Punkte gelten gleichermaßen im Falle einer Nutzung der geliehenen Ausrüstungsgegenstände durch Dritte, denen er diese im Mietzeitraum übergeben oder überlassen hat. Alle Haftungsausschlüsse gelten grundsätzlich für Schäden und Folgeschäden.

4. Personenmitnahme im Kraftfahrzeug

Eine Personenmitnahme im Kraftfahrzeug des Vermieters bei Transportfahrten kann ggf. ausnahmsweise und ausschließlich auf nichtgewerblicher Basis unter Ausschluss jeglicher Haftung des Vermieters gegenüber den mitgenommenen Personen im Sinne einer zwischen Privatpersonen vereinbarten Fahrgemeinschaft ermöglicht werden. Die Personenmitnahme ist, sofern diese ermöglicht wird, eine vollständig privatpersönliche Gefälligkeit und als solche nicht Bestandteil von Vertrag und/oder Werbung.